Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

LuftGerPV1998DV 1

§ 11 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen

Die Instandhaltung und Prüfung von gewerblich verwendeten Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, für die die Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen gemäß § 6 LuftGerPV beantragt wird, muß in gemäß JAR-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden.

§ 10 § 12