Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
LuftGerPV1998DV 1§ 11 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
Die Instandhaltung und Prüfung von gewerblich verwendeten Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, für die die Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen gemäß § 6 LuftGerPV beantragt wird, muß in gemäß JAR-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden.