Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

LuftGerPV1998DV 1

§ 6 Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät

Anerkennungen für selbständige Prüfer von Luftfahrtgerät werden nicht mehr erteilt. Die bis zum Datum der Veröffentlichung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät können diese Anerkennung aufrechterhalten und verlängern, sofern die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzungen dafür vorliegen und dem Luftfahrt-Bundesamt nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV sinngemäß.

§ 5 § 7