Gesetze / 3. DVLuftGerPV
LuftGerPV1998DV 3§ 5 Technische Voraussetzungen
Der Antragsteller muss über eigene Räumlichkeiten und Versuchseinrichtungen verfügen, die zur Durchführung der zum Nachweis der Lufttüchtigkeit notwendigen Versuche und Messungen geeignet sind.