Gesetze / 3. DVLuftGerPV
LuftGerPV1998DV 3§ 9 Anzeigepflicht
Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.
Gesetze / 3. DVLuftGerPV
LuftGerPV1998DV 3Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.