Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.

§ 13 § 15