Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
LuftPersVDV 2Anlage 15C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 206 - 208
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln.
PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Allgemeines
Methodik und Systematik
METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Methodischer Unterricht
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.
Erarbeitung eines Lehrtextes