Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
LuftPersVDV 2Anlage 9B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 153 - 155
Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein.
Fliegerische Einweisung
Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden.
Kleinorientierung in verschiedenen Höhen
Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges
Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen.
Technische Ausbildung
Allgemeine Einweisung
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
Standardverfahren
Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges
Grundfertigkeiten
Wartungsdienst
Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:
Einstellungen / Prüfungen
Einsatzausrüstung
Prüfungen bei drehendem Rotor
Störungssuche und –behebung
Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.