Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung

LuftSchlichtV

§ 7 Geschäftsstelle

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 6 § 8