Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung

LuftSiGebV

§ 4 Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

§ 3 § 5