Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV§ 4 Prüfungsgebühren
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.