Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 3
(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden.
(2) Der Antrag ist zu stellen
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.
(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:
Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde
(5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden.