Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 6
(1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:
(3) Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
(4) Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. Die Unterrichtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.
(5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet.