Gesetze / Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

LuftVGÄndG 11

Art 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Art 10a Art 12