Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 23

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.

§ 22 § 23a