Gesetze / Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015

LuftVStFestV 2015

§ 1 Steuersätze 2015

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.
in anderen Ländern42,18 Euro.
§ 2