Gesetze / Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2016
LuftVStFestV 2016§ 1 Steuersätze 2016
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2016 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
| in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: | 7,38 Euro, |
2.
| in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: | 23,05 Euro, |
3.
| in anderen Ländern: | 41,49 Euro. |