Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 106a Selbstbehalt

Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.

§ 106 § 107