Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 109 Inkrafttreten
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Außerkrafttreten)
(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.