Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 45a Flugplatzhandbuch

Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.

§ 45 § 45b