Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 55 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZODie Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.