Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 55 Genehmigungsbehörde

Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 54 § 56