Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht

(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.

§ 74 § 76