Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 90 Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

§ 82 § 91