Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Forst (Lausitz)/Barsc
LuzycaAnlage 3
Begriffsbestimmungen
Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart
Großvieheinheiten
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten
0,300
Mastkälber
0,400
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren
0,600
Rinder von mehr als 2 Jahren
1,000
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)
0,500
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)
1,000
Mutterschafe
0,150
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr
0,100
Ziegen
0,150
Ferkel
0,020
Mastschweine
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer
0,130
bei zweistufiger Betrachtung:
= Läufer (20 bis 50 kg)
0,060
= sonstige Mastschweine (über 50 kg)
0,160
Zuchtschweine
0,300
Geflügel
0,004
Damwild bis zu 18 Monaten
0,050
Damwild über 18 Monate
0,110
Rotwild bis zu 18 Monaten
0,100
Rotwild über 18 Monate
0,220
Lama
0,300
Laufvögel (z. B. Strauße)
0,240
Mutteralpaka
0,150
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
„Intensivfischzucht“ liegt bei Netzgehegeanlagen und bei Teichen vor, wenn diese mit Vollfütterung betrieben und Erträge > 650 kg/ha erzielt werden.