Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
LwErzgSchulproTeilnV§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018
Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.