Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

LwRentBkG

§ 1 Rechtsform, Sitz

(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.

§ 1a