Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

LwRentBkG

§ 10 Besondere Pflicht der Organe

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.

§ 9 § 11