Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahresabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Absatz 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Absatz 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Absatz 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).