Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG

§ 42

Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.

§ 34 § 43