Gesetze / Müllermeisterverordnung
MüMstrV 2013§ 1 Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.