Gesetze / Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen

MündelPfandBrV

§ 2

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.

§ 1