Gesetze / Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
MündelPfandBrV§ 2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.