Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 16 Einführungslehrgang

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.

(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.

§ 15 § 17