Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 21 Abschlusslehrgang

(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

§ 20 § 22