Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

MArbV

§ 4

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
13,45 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
15,89 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
21,83 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
30,05 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.im gehobenen Dienst29,86 Euro,
2.im höheren Dienst34,88 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

§ 3 § 4a