Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

MB-APrV

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 7 § 9