Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 23 Weitere Ausbildung
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
1.
die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
2.
die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer
a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Führungslehre und Psychologie,
e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f)
Kriminalistik,
g)
Deutsch und
h)
Englisch,
2.
in der praktischen Ausbildung die Fächer
a)
Einsatzausbildung,
b)
Polizeitraining und
c)
Polizeitechnik,
3.
praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie
4.
Berufsethik.
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
1.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und
2.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.