Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 29 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

§ 28 § 30