Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer
1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe
a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.