Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.