Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung

Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

§ 56 § 58