Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,
2.
in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining
a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 56 § 58