Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.