Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.

§ 69 § 71