Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.