Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung

MIL – RkTrZÜVMIL

Volltext

§ 1

Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit für

die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des

Landesbeamtengesetzes wird ab den folgenden Zeitpunkten für die nachfolgenden

Bereiche auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen:

für das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ab dem 1. Januar 2014,

für das Landesamt für Bauen und Verkehr ab dem 1. Februar 2014,

für das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ab dem 1. März 2014,

für den Landesbetrieb Straßenwesen ab dem 1. Mai 2014,

für den Landesbetrieb Forst Brandenburg ab dem 1. Januar 2015.

(2) Zu den in Absatz 1

genannten Zeitpunkten wird ebenso die Zuständigkeit für die Bewilligung,

Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 1 Satz 1 der Brandenburgischen

Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit

§ 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

29. Juni 1999 (BGBl. I

S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar

2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, auf die Zentrale Bezügestelle des

Landes Brandenburg übertragen.

§ 2

Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung

der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

ermächtigt, die unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen in

verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt

auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

§ 3

Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Berechnung

und Zahlung von Reisekosten sowie auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von

Trennungsgeld, die vor der Übertragung der Zuständigkeit eingegangen sind und

über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der

Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Dies gilt auch für die Vertretung

in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.