Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 19 Vorausfestsetzungen

Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.

§ 18 § 20