Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.

§ 24 § 26