Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung
(1) Zuständig ist für die Durchführung von
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen
bestimmt werden. Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.