Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und die innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht werden können, wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.