Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAFHBundV

§ 10 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.

§ 9 § 11