Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAFHBundV

§ 3 Akademischer Grad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.

§ 2 § 4