Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung

MPVerfV

§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.

§ 4 § 6