Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung

MRegV 2016

§ 3 Sitz oder ständige Niederlassung

Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 2 § 4